Fälschlicherweise werden in dieser Tabelle allerdings geständige und nichtgeständige Täter gleichbehandelt (vgl. dazu auch ROLAND KERNER, Die Strafbestimmungen im revidierten Betäubungsmittelgesetz, BE N’ius, Heft 4, 2009, S. 25 ff.). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, zumindest in den unteren Mengen die Ansätze zu erhöhen, um innerhalb des Strafrahmens noch ein Geständnis berücksichtigen zu