Gemäss dieser Tabelle kann bei einer umgesetzten reinen Kokainmenge von ca. 63 g (an unbekannte Personen vermittelte Menge von 49,21 g und an Frau C.________ abgegebene Menge von 14,5 g) von einer Freiheitsstrafe von ca. 18 Monaten ausgegangen werden. Fälschlicherweise werden in dieser Tabelle allerdings geständige und nichtgeständige Täter gleichbehandelt (vgl. dazu auch ROLAND KERNER, Die Strafbestimmungen im revidierten Betäubungsmittelgesetz, BE N’ius, Heft 4, 2009, S. 25 ff.).