Die subjektive Tatschwere wirkt sich deutlich strafmindernd aus. 13.2.4 Bewertung des Tatverschuldens Nach dem Gesagten liegt das Tatverschulden des Beschuldigten im leichten Bereich. Zur seiner Bemessung orientiert sich die Kammer in konstanter Praxis an der angepassten Version der Tabelle «Hansjakob» im Orell Füssli-Kommentar zum BetmG in der von Fingerhuth/Tschurr publizierten Fassung (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 19 N. 30 ff.). Gemäss dieser Tabelle kann bei einer umgesetzten reinen Kokainmenge von ca. 63 g (an unbekannte Personen vermittelte Menge von 49,21 g und an Frau C._____