O., N. 99 ff.) Hierunter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und um die Gefährlichkeit von Kokain wusste, was neutral wirkt. Er führte die Vermittlungstätigkeiten aus, um sich seinen eigenen Kokainkonsum und seine Übernachtungsmöglichkeiten bzw. den Konsum von Frau C.________ zu finanzieren (siehe Ziff. II vorne). Der Umstand, dass er selber regelmässig Kokain konsumiert, ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen – auch wenn eine eigentliche Drogenabhängigkeit im medizinischen Sinne nicht nachgewiesen ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich deutlich strafmindernd aus.