Dies wirkt sich mittelmässig straferhöhend aus. Andererseits betätigte sich der Beschuldigte als «Vermittler» auf der untersten Hierarchiestufe des Kokainhandels, was sich strafmindernd auswirkt. 13.2.3 Subjektives Tatverschulden Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich weiter danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Die Beweggründe und Ziele können sich in bestimmten Fällen erschwerend, meistens aber mindernd auf das Verschulden auswirken (HANS MATHYS, a.a.O., N. 99 ff.