Schliesslich ist zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zwecke der Finanzierung seines Eigenkonsums oder ob er aus reiner Gewinnsucht handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund acht Monaten eine Vielzahl an Transaktionen abgewickelt hat, die von ihm vermittelte Menge den Grenzwert aber nur um etwas mehr als das Dreifache übersteigt. Dies wirkt sich mittelmässig straferhöhend aus.