Zu berücksichtigen sind ferner der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen. Wer nur einmal ein Kilogramm Heroin handelt, ist im Prinzip weniger schwer zu bestrafen als derjenige, der zehnmal hundert Gramm verkauft (Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2008 vom 13. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zwecke der Finanzierung seines Eigenkonsums oder ob er aus reiner Gewinnsucht handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).