13 untergeordneter Stellung handelt, ist weniger schuldig als derjenige, der eine entscheidende Rolle bei der Planung und Durchführung der einzelnen illegalen Geschäftstätigkeiten einnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ferner der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels sowie die Anzahl der Operationen.