Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Ausmasses der Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 55 ff.). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das geschützte Rechtsgut die öffentliche Gesundheit.