13. Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 13.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. 13.2 Tatkomponenten 13.2.1 Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde.