12 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 1‘400.00 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 4. vorne). Für die beiden anderen Delikte ist je einzeln eine Strafzumessung vorzunehmen. Im Falle gleichartiger Strafen ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen und weiter zu berücksichtigen, dass nach dem erneuten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. August 2016 gegen den Beschuldigten die Situation der retrospektiven Konkurrenz besteht (Art. 49 Abs. 2 StGB).