12. Deliktsmehrheit Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts schuldig gemacht. Beim letztgenannten Delikt handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse geahndet wird (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz