a BetmG auszugehen ist. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 1. März 2013 bis 28. Oktober 2013 in Bern durch Verschaffen von insgesamt ca. 246,05 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung