In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen ab einer Menge von 18 g reinem Kokain vor (BGE 122 IV 361 E. 2a). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, übersteigt die vorliegend vermittelte Menge von 49,21 g reinem Kokain die Grenze von 18 g, womit vorliegend von einem qualifizierten Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG auszugehen ist.