BetmG setzt voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wiederhandlung unmittelbar oder mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In seinem Urteil 6B_706/2012 vom 24. Juni 2013 hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass das Ausmass der Gefährdung im Wesentlichen von der umgesetzten Menge und der Art der Droge und nicht von der Anzahl der Abnehmer abhängt (E. 2.3). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung einer Vielzahl von Menschen ab einer Menge von 18 g reinem Kokain vor (BGE 122 IV 361 E. 2a).