11 ante grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.4). Dass die Handlungen des Beschuldigten nach altem Recht nicht als verpönte Vermittlungshandlungen zu qualifizieren wären, behauptet denn auch die Verteidigung nicht. Der Qualifikationstatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG setzt voraus, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Wiederhandlung unmittelbar oder mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.