BetmG fallen. Bezüglich der klassischen Vermittlungstätigkeit – wie der hier zu beurteilenden – hat es jedoch seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach diese gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG («auf andere Weise einem andern verschafft») als eigenständige Tathandlung strafbar und davon auszugehen ist, dass diese Tatbestandsvari-