Er war somit daran interessiert, dass sich die Direktbeteiligten handelseinig werden und Drogengeschäfte zustande kommen, womit es sich beim Verhalten des Beschuldigten um eine klassische Vermittlertätigkeit i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2009 vom 6. August 2009 E. 5.2 und 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 1.3). Wie von der Verteidigung vorgebracht, hat das Bundesgericht in seinem jüngsten diesbezüglichen Entscheid offen gelassen, ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen nicht mehr unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG fallen.