II hiervor). Durch seine Vermittlertätigkeit hat sich der Beschuldigte seinen eigenen Kokainkonsum als auch seine Übernachtungsmöglichkeiten bei Frau C.________ resp. deren Konsum finanziert. Er war somit daran interessiert, dass sich die Direktbeteiligten handelseinig werden und Drogengeschäfte zustande kommen, womit es sich beim Verhalten des Beschuldigten um eine klassische Vermittlertätigkeit i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2009 vom 6. August 2009 E. 5.2 und 6S.75/2002 vom 15. April 2003 E. 1.3).