10. Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte namentlich nicht bekannten Personen auf der Gasse, welche Kleinmengen Kokaingemisch kaufen wollten, in Kontakt mit namentlich nicht bekannten Kokainverkäufern gebracht und dafür pro Verkaufspreis von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten. Auf diese Weise hat er im betreffenden Zeitraum mindestens 351,5 Vermittlungen getätigt und dabei eine Menge von insgesamt 246,05 g Kokaingemisch bzw. 49,21 g reinem Kokain vermittelt (siehe Ziff. II hiervor).