Der klassische Vermittler ist eine Person, welche für eine Drittperson handelt und für diese das Geschäft vorbereitet bzw. einfädelt (vgl. RICO NIDO, a.a.O., S. 1523). Damit ist der Vermittler am Zustandekommen des Drogengeschäfts massgeblich beteiligt. Aus diesem Grund geht die klassische Vermittlungstätigkeit denn auch über eine blosse Gehilfenschaft hinaus und ist (nach neuem und altem Recht) als eigenständige Tathandlung strafbar.