aBetmG umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlun- 10 gen erfasst werden, als selbständige Handlungen. Die weite Umschreibung des objektiven Tatbestandes in Art. 19 Abs. 1 BetmG enthält mehrere Handlungen, welche die typische Struktur einer Gehilfenschaft aufweisen (vgl. FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 24 f.).