Hätte der Gesetzgeber etwas an der Strafbarkeit der Vermittlungstätigkeit ändern wollen, müsste sich diesbezüglich etwas in den Materialien finden lassen. Ferner würde es eigenartig anmuten, dass die Vermittlung von Drogengeschäften nicht mehr als eigenständige Handlung strafbar sein soll, die Vermittlung der Finanzierung derselben hingegen als Tatbestandsvariante in Art. 19 Abs. 1 Bst. e BetmG nach wie vor erwähnt und damit eigenständig strafbar ist (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., S. 1275). 9.4 «Klassische Vermittlertätigkeit» Wie bereits Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umschreibt Art.