Auf die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG ehemals enthaltene Tathandlung des «Vermittelns» wurde im revidierten Gesetzestext ebenso (kommentarlos) verzichtet – was die Vermutung nahelegt, dass diese Tatvariante in einer der übrigen in Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG genannten Tathandlungen aufgeht. Hätte der Gesetzgeber etwas an der Strafbarkeit der Vermittlungstätigkeit ändern wollen, müsste sich diesbezüglich etwas in den Materialien finden lassen.