19 BetmG wurde stark gestrafft. So wurde im neuen Gesetzestext auf verschiedene Tatbestandsvarianten verzichtet – in der Meinung, sie seien in anderen gesetzlich verankerten Tathandlungen bereits enthalten; beispielsweise fallen die Varianten des «Ausziehens», «Umwandelns» oder «Verarbeitens» (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 aBetmG) neu unter die Tathandlung des «Erzeugens auf andere Weise» (Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG). Auf die in Art.