aBetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Abgesehen von den in den Materialien erwähnten kleineren Anpassungen sollten inhaltlich keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006, S. 8573 ff., S. 8611; Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715 ff., S. 3772 f.). Die Liste der Tathandlungen des altrechtlichen Art. 19 BetmG wurde stark gestrafft.