Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit i.S. der bisherigen Rechtsprechung beinhalte (E. 3.4). Bei seiner Argumentation stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf die Materialien zur Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes aus dem Jahr 2008, welche am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. 9.3 Materialien zur Gesetzesänderung Anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 wurde Art. 19 Ziff. 1 aBetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert.