O., S. 1275). Im Entscheid BGE 142 IV 401 hielt das Bundesgericht fest, dass die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung «auf andere Weise einem andern verschafft» nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass «nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat». Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit i.S. der bisherigen Rechtsprechung beinhalte (E. 3.4).