9 Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl. 2007, Art. 19 N. 71). Gemäss einem Teil der Lehre handelt es sich beim Verschaffen auch nach neuem Recht um ein Verfügungsgeschäft, bei welchem über einen Mittelsmann eine Besitzübertragung erfolgt. Danach kann nur jemand «verschaffen», der die Tatherrschaft über die Abgabe durch die Drittperson hat, d.h. also beispielsweise eine Hilfsperson verbindlich anweisen kann, die Betäubungsmittel auszuhändigen (FIOLKA, a.a.O., S. 1275).