Es spielt indessen keine Rolle, ob der Täter einem Konsumenten einen Drogenlieferanten vermittelt oder einem Drogenlieferanten einen Konsumenten zuhält. Voraussetzung ist aber immer, dass ein konkreter Personenkontakt hergestellt wird, indem der Vermittler beispielsweise ein Treffen organisiert oder ein Name, eine Adresse oder eine Telefonnummer mitteilt. Der blosse Hinweis auf ein «einschlägiges» Lokal in der Szene reicht hingegen grundsätzlich nicht aus (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 61; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 463 ff.; BGE 118 IV 403 E. 2.1;