2016, Art. 19 N. 59 ff.). 9.2 Bedeutung von «Vermitteln» und «Verschaffen» Unter «Vermitteln» wird die blosse Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, die diese Stoffe erlangen wollen, verstanden. Es handelt sich um eine typische Form von Förderung fremder Umsatzgeschäfte, für welche der drogenabhängige Vermittler klassischerweise Drogen als Gegenleistung erhält. Es spielt indessen keine Rolle, ob der Täter einem Konsumenten einen Drogenlieferanten vermittelt oder einem Drogenlieferanten einen Konsumenten zuhält.