Aus dem Umstand, dass Art. 19 BetmG «die Vermittlung» seit der Teilrevision vom 1. Juli 2011 nicht mehr ausdrücklich erwähnt, wird in der Lehre zum Teil gefolgert, dass diese nicht mehr als eigenständige Handlung, sondern nur noch als Gehilfenschaft zu Art. 19 BetmG strafrechtlich zu ahnden sei (vgl. RICO NIDO, Strafbarkeit des Vermittelns von Drogen, AJP 2016, S. 1516; GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). Teilweise wird in der Literatur aber auch die Meinung vertreten, Bst. c von Art.