Nach der Rechtsprechung hatte jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG macht sich hingegen strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf eine andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Aus dem Umstand, dass Art.