8 einem andern verschafft» oder als Gehilfenschaft zum Verkauf einer i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG qualifizierten Betäubungsmittelmenge zu würdigen ist. 9.1 Literatur und Rechtsprechung Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG machte sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel anbot, verteilte, verkaufte, vermittelte, verschaffte, verordnete, in Verkehr brachte oder abgab. Nach der Rechtsprechung hatte jede der in Art.