Vorliegend habe der Beschuldigte in zahlreichen Fällen die Endverbraucher mit den Verkäufern zusammengebracht. Damit habe er bei den abgewickelten Transaktionen eine zentrale Rolle eingenommen und auf diese Weise rund 49,2 g reines Kokain vermittelt. Im Gegensatz zu den ihn anfragenden Käufern verfüge er über das Wissen, bei wem, wie und unter welchen Konditionen Drogen beschafft werden könnten. Sein Verhalten falle somit unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verschaffen von Kokaingemisch schuldig zu sprechen (pag. 537 ff.).