Es habe sodann abschliessend – wie vom Verteidiger erwähnt – festgehalten, ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fallen, könne «hier» offen bleiben. Das Bundesgericht habe mit dieser Formulierung eben gerade offen gelassen, ob es in Zukunft Vermittlerfälle geben werde, die nicht mehr unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG zu subsumieren seien. Es habe aber klargestellt, dass die Vermittlertätigkeit nach wie vor in der Regel unter Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG falle. Vorliegend habe der Beschuldigte in zahlreichen Fällen die Endverbraucher mit den Verkäufern zusammengebracht.