Unter Berücksichtigung der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgeführten Tatkomponenten für die Festsetzung der Einsatzstrafe rechtfertige sich für die Abgabe von 14,5 g reinem Kokain sowie die Gehilfenschaft zum Verkauf von 49,21 g reinem Kokain eine gegenüber dem angefochtenen Urteil um einen etwas mehr als einen Drittel reduzierte Freiheitsstrafe. Das Strafmass für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen und (in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den