19 Abs. 1 Bst. c BetmG. Unter Berücksichtigung der in der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgeführten Tatkomponenten für die Festsetzung der Einsatzstrafe rechtfertige sich für die Abgabe von 14,5 g reinem Kokain sowie die Gehilfenschaft zum Verkauf von 49,21 g reinem Kokain eine gegenüber dem angefochtenen Urteil um einen etwas mehr als einen Drittel reduzierte Freiheitsstrafe.