Demnach schliesse die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keineswegs aus, dass das Verhalten des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei. Strafzumessungstechnisch müsse die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Verkauf der konkreten Betäubungsmittelmenge zu einer milderen Strafe als der von der Vorinstanz ausgesprochenen führen, zumal Art. 25 StGB eine Strafmilderung vorsehe. Die Gehilfenschaft zum Verkauf von 49,21 g reinem Kokain sei weniger streng zu sanktionieren als die eigenständige Tathandlung des Verschaffens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.