7 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 greife zu kurz, da in E. 3.4 dieses Entscheids festgehalten werde, «ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fallen, kann hier offenbleiben». Demnach schliesse die soeben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung keineswegs aus, dass das Verhalten des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sei.