7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass (gemäss der überwiegend in der Lehre vertretenen Auffassung) das «Vermitteln» im revidierten Betäubungsmittelgesetz nicht mehr eigenständig strafbar sei, weil es unter keine andere im Gesetz aufgeführte Tathandlung subsumiert werden könne. Der von der Vorinstanz vorgenommene Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid