Für diese Handlungen habe er für Verkaufspreise von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016) seien diese Tathandlungen als klassische Vermittlungshandlungen i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. als «auf eine andere Weise einem andern verschafft» i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG zu verstehen (pag. 484 ff.).