6. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten als (täterschaftlich) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG. Dazu führt sie aus, gemäss dem erstellten Sachverhalt habe der Beschuldigte unbekannte Personen auf der Gasse, welche Kleinmengen Kokaingemisch kaufen wollten, in Kontakt mit namentlich nicht bekannten Kokainverkäufern gebracht. Für diese Handlungen habe er für Verkaufspreise von CHF 100.00 jeweils 0,2 g Kokaingemisch erhalten.