III. Rechtliche Würdigung 5. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass das unbefugte Veräussern oder auf andere Weise einem anderen Verschaffen von Betäubungsmitteln die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringt. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (pag.