6 17. März 2017 korrigiert wurde (246,05 g statt 315 g Kokaingemisch; siehe pag. 483, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte rügt in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. Mai 2017 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und macht keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (pag. 529 ff.). Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb im Weiteren vom oben dargestellten Sachverhalt ausgegangen wird.