Beschuldigte mindestens vermittelt haben muss, um seinen Eigenbedarf und den Konsum von Frau C.________ zu decken. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz hat der Beschuldigte mindestens 351,5 Vermittlungen à CHF 100.00 getätigt und damit eine Menge von 246,05 g Kokaingemisch bzw. eine Menge von 49,21 g reinem Kokain (ausgehend von einem Reinheitsgrad von 20%) vermittelt. Für die konkrete Berechnung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 483, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).