_ täglich eine Menge von 0,3 g Kokaingemisch (gesamthaft 72,6 g Kokaingemisch bzw. 14,5 g reines Kokain) abgegeben und sich seinen eigenen Konsum von durchschnittlich jeden dritten Tag 0,5 g Kokaingemisch (gesamthaft 40,3 g Kokaingemisch) ermöglicht (pag. 483). Aufgrund des erwiesenen Tatzeitraums, der an Frau C.________ in dieser Zeit abgegebenen Gesamtmenge an Kokain (72,6 g), des gesamten Eigenkonsums des Beschuldigten (40,3 g) und seiner Einkünfte in den rund acht Monaten (8 x CHF 888.00 Sozialgeldbetrag pro Monat, ausmachend total CHF 7‘104.00) hat die Vorinstanz die Menge an Kokaingemisch bzw. reinem Kokain errechnet, die der