Die Anordnung einer Probeentnahme des Beschuldigten zur Erstellung eines DNA- Profils, seine erkennungsdienstliche Erfassung inklusive Auswertung des erkennungsdienstlichen Materials, die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der zu erhebenden erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. 3. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wird neu zu verfügen sein. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sogenanntes «Verbot der reformatio in peius»).