1.2. des erstinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. Weiter hat die Kammer die Strafzumessung (Dauer der Freiheitsstrafe) zu beurteilen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nicht angefochten wurden; 1. die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils; 2. der Freispruch gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils;