_ sei schuldig zu erklären wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 01.03.2013 bis 28.10.2013 durch Verschaffen von insgesamt ca. 315 g Kokaingemisch (brutto) an namentlich nicht bekannte Personen. 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.08.2016 und zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.